Rechtsprechung
RG, 28.02.1922 - II 414/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist der Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. von der Ausübung des Stimmrechts bei der Beschlußfassung über ein Rechtsgeschäft ausgeschlossen, das zwar nicht in seinem Namen, aber für seine Rechnung mit der Gesellschaft vorgenommen werden soll?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gesellschaft m. b H. Ausschluss vom Stimmrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 104, 128
Wird zitiert von ...
- BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68
Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft
Gesetz schließen zwar das Stimmrecht stets aus, wenn das Mitglied, der Gesellschafter oder Genosse unmittelbar auf der Gegenseite am Vertrage beteiligt ist, auch wenn dies der Form nach nur mittelbar geschieht, z.B. durch Einschaltung eines Treuhänders (vgl. RGZ 104, 128, 130; 108, 322, 326; 122, 159, 160).